Kostenübernahme Osteopathie:

Gesetzlich versicherte Patienten

Informationen welche Krankenkassen osteopathische Behandlungen erstatten, erhalten Sie unter folgendem Link:

https://www.bv-osteopathie.de/de-kostenerstattung.html

Privat-Krankenversicherte und Beihilfe-Berechtigte mit privater Zusatzversicherung

Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenversicherung vor Behandlungsbeginn, über die Kostenübernahme Ihrer privaten Krankenversicherung für Osteopathie.
Prinzipiell gibt es zwei Möglichkeiten die Behandlung aufzunehmen und die Rechnung zu stellen:

1. Mit privat Rezept von Ihrem behandelnden Arzt:
Auf dem Rezept sollte eine Diagnose und eine Anzahl der osteopathischen Behandlungen stehen. Die Abrechnung erfolgt pauschal pro Behandlung.

2. Ohne Rezept
Dann erfolgt eine Abrechnung nach der Gebührenverordnung für Heilpraktiker.

Für nähere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kostenübernahme Physiotherapie:

Unser Konzept beinhaltet eine ganzheitliche Therapie.

Um davon zu profitieren, können Sie sowohl als gesetzlich versicherter oder Privatpatient, als Selbstzahler oder nach berufsgenossenschaftlich abgedeckten Arbeits- bzw. Wegeunfällen jederzeit zu uns kommen und sich auf eine optimale Betreuung verlassen.

Information zur Kostenübernahme für unsere Patienten

Für Privat-Krankenversicherte und Beihilfe-Berechtigte mit privater Zusatzversicherung
Immer häufiger berichten Patienten uns und anderen Physiotherapeuten von privaten Krankenversicherungen, die eine Kostenerstattung für eingereichte Honorar-Rechnungen von Physiotherapeuten teilweise ablehnen. Die Krankenversicherungen berufen sich darauf, dass die berechneten Honorare nicht „angemessen“ wären und ziehen als Orientierungsgröße oft die Beihilfesätze heran.
Indi­vi­du­elle Ver­si­che­rungs­ver­ein­ba­run­gen

Bitte prü­fen Sie in Ihren Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen ab, wel­chen Pro­zent­satz bzw. bis zu wel­cher Maxi­mal­summe Ihre PKV die Kos­ten für Heil- und Hilfs­mit­tel über­nimmt. Sollte die­ser bei 100% lie­gen und ist kein Maxi­mal­be­trag bzw. ein Selbst­be­halt ver­ein­bart, so muss Ihre PKV Ihre Rech­nung in kom­plet­ter Höhe über­neh­men, es sei denn, Sie haben einen Tarif ver­ein­bart, der eine Beschrän­kung vor­sieht.

Bei­hil­fe­fä­hige Höchst­sätze:
Laut Gerichts­ur­teil vom Land­ge­richt Köln vom 14.10.2009 (AZ: 23 O 424/08) darf eine PKV die Hono­rar­rech­nung nicht auf die bei­hil­fe­fä­hi­gen Höchst­sätze kür­zen, da diese Sätze kei­nen Anhalts­punkt für die übli­che Ver­gü­tung phy­sio­the­ra­peu­ti­scher Behand­lun­gen dar­stel­len.

Orts­üb­li­che, ange­mes­sene Preise:
Es gibt für Heil­mit­tel / phy­sio­the­ra­peu­ti­sche Behand­lun­gen KEINE amt­li­che Gebüh­ren­ord­nung wie für ärzt­li­che Leis­tun­gen, auch wenn Ihnen Ihre PKV das vor­ma­chen möchte oder eine eigene „offi­zi­elle“ Liste ent­wi­ckelt hat. Daher kön­nen Phy­sio­the­ra­peu­ten prin­zi­pi­ell die Preise für Ihre Leis­tun­gen selbst fest­le­gen (Quelle: Ver­band der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rer).

Medi­zi­nisch not­wen­dige Leis­tun­gen
Die beste­hende Rechts­lage sagt ein­deu­tig aus, dass medi­zi­nisch not­wen­dige Leis­tun­gen (dies ist eine rein medi­zi­ni­sche Ent­schei­dung durch Ihren Arzt) voll erstat­tet wer­den müs­sen. Der BGH hat aus­drück­lich fest­ge­stellt, dass hier keine Kos­ten­re­du­zie­run­gen mög­lich sind (IV ZR 278/03), v.a. dann wenn eine Hono­rar­ver­ein­ba­rung vor­liegt.

Unser Honorar für physiotherapeutische Leistungen:
Unser Honorar richtete sich nach den vereinbarten Preislisten zwischen den Landesverbänden des Deutschen Verbandes für Physiotherapie (ZVK) und den Landesvertretungen des Verbandes der Angestelltenkrankenkassen e.V. Dabei wird eine Steigerung um den Faktor 1,8 (für praktische Leistungen bis zu 2,3) zugestanden.

Nach der mit unserer Praxis für Physiotherapie geschlossenen Honorarvereinbarung kann die Krankenversicherung nicht einwenden, die vereinbarten Honorare des Physiotherapeuten seien nicht „üblich“. Die Frage der Üblichkeit stellt sich in § 623 Absatz 2 BGB nur dann, wenn keine Honorarvereinbarung getroffen wurde. Ist eine Honorarvereinbarung – wie hier – geschlossen, so gilt diese vorrangig.
Reichen Sie daher mit Ihrem Erstattungsantrag an Ihre Krankenversicherung neben der ärztlichen Verordnung und der Rechnung die Honorarvereinbarung und diese Patienteninformation mit ein.

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